Sie haben in der Zeit während der Schwangerschaft, unter der Geburt und im Wochenbett Anspruch auf Hebammenleistungen. Diese werden von den Krankenkassen übernommen.

Die Ausnahme ist die Rufbereitschaftspauschale, für die Begleitung zur Geburt.

Diese wird nur bedingt von einigen der Krankenkassen übernommen.